- Art. 1: Name und Sitz
Die «Schweizerische Evaluationsgesellschaft» (Gesellschaft) ist ein Verein nach Art.60 ff. ZGB mit Sitz in der Stadt Bern. - Art. 2: Zweck
¹ Die Gesellschaft
a. fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch über Evaluationen zwischen der Politik, der Verwaltung, den Hochschulen und der Beratung;
b. fördert die Qualität von Evaluationen und deren Verbreitung.
² Die Gesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral. - Art. 3: Mitgliedschaft
¹ Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie andere Institutionen sein.
² Die juristischen Personen und die Institutionen teilen die Namen derjenigen natürlichen Personen mit, die sie vertreten.
³ Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. - Art. 4: Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
a. die Mitgliederversammlung;
b. der Vorstand;
c. die Kontrollstelle. - Art. 5: Mitgliederversammlung
¹ Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich einberufen.
² Die Mitgliederversammlung
a. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Vorstandes;
b. wählt die beiden Mitglieder der Kontrollstelle;
c. genehmigt den Bericht des Vorstandes über die Geschäftsführung und nimmt die Rechnung ab;
d. legt die Mitgliederbeiträge fest;
e. nimmt Stellung zu Grundsatzproblemen;
f. beschliesst die Statutenänderungen;
g. entscheidet mit zwei Dritteln der Anwesendenüber die Auflösung. - Art. 6: Vorstand
¹ Dem Vorstand gehören neben der Präsidentin oder dem Präsidenten höchstens 8 Personen an. Der Vorstand organisiert sich selbst.
² Der Vorstand nimmt alle Aufträge wahr, die nicht einem anderen Organ zustehen. Insbesondere:
a. beruft er die Mitgliederversammlung ein und bereitet sie vor;
b. bestellt er Arbeitsgruppen und umschreibt ihren Auftrag;
c. legt er das Arbeitsprogramm fest;
d. beschliesst er die Ausgaben;
e. vertritt er die Gesellschaft nach aussen;
f. erstellt er jährlich einen Bericht über die Geschäftsführung.
³ Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder sind wiederwählbar. - Art. 7: Einnahmen
Die Einnahmen der Gesellschaft setzen sich wie folgt zusammen:
a. Mitgliederbeiträge;
b. Zuwendungen;
c. Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Publikationen. - Art. 8: Haftung
Die Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf dem Mitgliederbeitrag.Stand: Beschluss Generalversammlung vom 13.09.2019, Luzern.